Die Finanzverwaltung und die steuerliche Rechtsprechung (zuletzt FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023 - 3 K11195/21) benachteiligt derzeit den Berufsstand der Beauty & Fashion Influencer systematisch und wendet Abzugsverbote für Bekleidung und Kosmetik immer im Zweifel gegen die Influencer an.
Beauty- und Fashion Influencer erzielen ihre Einnahmen allein durch ihr Image und ihre Reichweite.
Das Image und die Reichweite eines Influencers werden zumeist durch die Produkte begründet, die sie präsentieren. Der Social-Media Auftritt muss dem selbst kreierten Image entsprechen, um glaubwürdig zu sein. Die Kleidung und Kosmetik ist daher das grundlegende Arbeitsmittel und für diese muss wie bei allen anderen Berufsgruppen auch der Betriebsausgabenabzug erlaubt sein. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes nach § 3 AO muss allen Steuerpflichtigen der Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung ihrer Betriebsgrundlagen zustehen. Ebenfalls dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht die Tatsache, dass Sachzuwendungen, die die Influencer von ihren Kooperationspartnern zugesendet bekommen, vollständig als Einnahmen zu versteuern sind, während ein Betriebsausgabenabzug derselben Produkte aber vollständig ausgeschlossen sein soll.
Auch im Hinblick auf die Besteuerung nach § 50a EStG entspricht die Sichtweise der Finanzverwaltung nicht der Lebensrealität der Social-Media Marketing Experten und der Influencer-Welt. Der Verdienst der Influencer bei ihren Kooperationen ist hauptsächlich auf deren Reichweite begründet. Für § 50a EStG spielt aber die Follower-Anzahl nur eine untergeordnete Rolle. Es wird nur auf die qualitative Reichweite abgestellt und nicht auf die quantitative Reichweite. Diese ist aber ausschlaggebend für den monetären Erfolg im Social-Media Bereich.
Mit diesem neuen Berufszweig werden mittlerweile Milliarden an Euros umgesetzt, daher sollte das Steuerrecht sich anpassen und bei guter Dokumentation im Sinne der Steuergerechtigkeit nicht nur die Einnahmen versteuern, sondern auch die korrespondierenden Ausgaben zulassen.
Ein Umdenken und Anerkennen der wirtschaftlichen Bedeutung der Influencer-Community bei der Finanzverwaltung und bei den Richtern an den deutschen Finanzgerichten halte ich daher für längst überfällig.