Mit Urteil vom 12.09.2023 (1 K 985/22, Revision beim BFH eingelegt: X R 33/23) hat das Finanzgericht Nürnberg klargestellt, dass eine IT-Infrastruktur als eigenständiger Betriebsteil im Sinne des § 15 UmwStG angesehen werden kann. Entscheidend ist, dass die Konfiguration der IT-Systeme eine funktionale Selbstständigkeit der Standorte ermöglicht, selbst wenn die physische Infrastruktur zentral verwaltet wird.
Strategische und steuerliche Auswirkungen auf den E-Commerce Sektor
Zentralisierte IT und Teilbetrieb
Im E-Commerce, wo zentrale IT-Systeme wie Warenwirtschafts- oder Logistikplattformen essentiell sind, könnten Abspaltungen von Teilbetrieben einfacher umgesetzt werden, ohne physische IT-Systeme transferieren zu müssen.
Flexibilität für Restrukturierungen
Die Entscheidung erleichtert Konzernen mit stark digitalisierten Strukturen Umstrukturierungen und Spaltungen, da IT-Systeme als zentrale Infrastruktur eigenständig zugeordnet werden können.
Vermeidung steuerlicher Nachteile
Die Anerkennung als eigenständiger Betriebsteil ermöglicht es, stille Reserven zu sichern und steuerlich vorteilhafte Buchwertfortführungen zu nutzen.
Wichtige Erkenntnisse
Die IT-Infrastruktur war durch Zugriffsrechte und Datenzuordnung jedem Betriebsteil klar zugeordnet. Die physische Verlagerung von Hardware ist für die Anerkennung als Teilbetrieb nicht notwendig, solange eine organisatorische Selbstständigkeit gewährleistet ist. Nicht wesentliche Verträge, wie EDV-Wartungsverträge, wurden richtigerweise nicht als hinderlich für eine Abspaltung eingestuft.
Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt für Unternehmen im digitalen Zeitalter, ihre Struktur an neue Anforderungen anzupassen.