Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 16.07.2024 unter dem Aktenzeichen 7 U 133/23 ein wegweisendes Urteil gefällt: Ein Verbraucher hat das Recht, den Kauf eines konfigurierten Notebooks zu widerrufen, auch wenn es sich um eine Ausstattungsvariante handelt, die individuell gewählt wurde.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Auswahl aus vorgegebenen Standardkomponenten – wie es etwa bei vielen technischen Geräten üblich ist – kein Ausschlusskriterium für das gesetzliche Widerrufsrecht darstellt. Auch wenn ein Gerät auf Basis einer Konfiguration bestellt wird, die selten nachgefragt wird, besteht ein Widerrufsrecht, solange es keine personalisierte Sonderanfertigung ist.
Was bedeutet das Urteil für Händler?
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Regelung des Widerrufsrechts, selbst bei Produkten mit konfigurierbaren Optionen.
TIPP: Unternehmen im Onlinehandel sollten ihre Prozesse und AGB überprüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.
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