Versandhändler müssen quartalsweise die Umsatzsteuer über den One Stop Shop (OSS) abgeben, jeweils im ersten Monat des Quartals. Die fristgerechte Abgabe der OSS Meldungen für Fernverkäufe ins EU-Ausland ist äußerst wichtig!
Welche Fristen gibt es für die OSS Meldung, und was passiert, wenn ich sie nicht einhalte?
Für die OSS-Erklärung sind zwei Fristen entscheidend: die Abgabe- und die Zahlungsfrist. Ihr müsst undedingt beide Fristen einhalten, denn wenn ihr sie verpasst, kann das sehr ernste Folgen haben. Es kann den Ausschluss vom OSS Verfahren bedeuten, auch eine Anklage wegen Steuerhinterziehung ist möglich, denn es handelt sich faktisch um nicht gezahlte Steuern!
1. Abgabefrist:
Die Abgabefrist endet immer mit dem letzten Tag des ersten Monats im Quartal. Es gibt keine Verschiebung auf den nächsten Werktag, wenn der Stichtag am Wochenende ist!
2. Zahlungsfrist:
Ebenso ist die Zahlungsfrist einzuhalten. Die Umsatzsteuer-Zahlung muss unbedingt bis zum Fristende beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) bzw. bei der Bundeskasse eingegangen sein! Das bedeutet, nicht bis Ultimo warten: Entscheidend ist der Tag des Zahlungseingangs nicht der Tag der Überweisung!
Tipp: Stoßt die Überweisung rechtzeitig und möglichst frühzeitig an, damit ihr die Frist auf jeden Fall einhaltet.
Fristgerechte Abgabe der OSS Erklärungen
Damit alles glatt läuft, bekommen unsere Mandanten insgesamt drei Mitteilungen mit den nötigen Infos für die fristgerechte OSS Meldung. Ihr müsst nur die Überweisung ans BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) anhand unserer Mitteilungen ausführen. Wir übernehmen komplett eure Umsatzsteuer-Compliance für das OSS Verfahren, Auswertungen, Uploads und der Meldung per BOP Portal.
Titelbild: Bild von Martine auf Pixabay