Skip to main navigation Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Unser Garantie Versprechen als Steuerberater E-Commerce

Grenzüberschreitend. Rechtssicher.

Steuerberater OSS (One-Stop-Shop) für Onlinehändler

One-Stop-Shop (OSS): Umsatzsteuer im EU-weiten Onlinehandel richtig abwickeln

OSS-Beratung für Onlinehändler | Registrierung, Meldungen und Compliance

Sie verkaufen Ihre Produkte über Amazon, Shopify oder andere Marktplätze in mehrere EU-Länder? Dann ist die korrekte Behandlung Ihrer grenzüberschreitenden B2C-Umsätze entscheidend.

GTK Kröger ist Steuerberater für OSS und EU-Umsatzsteuer im E-Commerce. Wir unterstützen Onlinehändler bei der OSS-Registrierung, der laufenden OSS-Compliance und der umsatzsteuerlichen Beurteilung ihrer EU-Geschäftsmodelle.

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren Unsere OSS-Leistungen

Was ist der One-Stop-Shop (OSS)?

Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein EU-Umsatzsteuerverfahren, mit dem Unternehmen bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral über ein Mitgliedstaat-Verfahren erklären und die darauf entfallende Umsatzsteuer zentral abführen können. Dadurch kann für diese Umsätze eine separate umsatzsteuerliche Registrierung in den jeweiligen Bestimmungsländern vermieden werden. Für in Deutschland registrierte Unternehmen erfolgt die Teilnahme am OSS-Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Für Onlinehändler ist insbesondere der Union-OSS relevant, wenn Waren im Rahmen innergemeinschaftlicher Fernverkäufe an Privatkunden in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft werden.

OSS für Onlinehändler: Einfacher melden heißt nicht automatisch einfacher versteuern

OSS kann den administrativen Aufwand bei grenzüberschreitenden B2C-Umsätzen innerhalb der EU erheblich reduzieren. Das Verfahren nimmt Onlinehändlern aber nicht die umsatzsteuerliche Prüfung ihrer Geschäftsvorfälle ab.

Entscheidend ist deshalb die richtige Einordnung:

  • Welche Verkäufe sind tatsächlich innergemeinschaftliche Fernverkäufe?
  • Welche Umsätze gehören in die OSS-Meldung?
  • Welche Umsätze müssen weiterhin in einer lokalen Umsatzsteuererklärung gemeldet werden?
  • Welche Rolle spielen unterschiedliche Verkaufskanäle wie Onlineshop und Marktplätze?
  • Was ändert sich bei Warenlagern im EU-Ausland?
  • Wann ist zusätzlich eine ausländische VAT-Registrierung erforderlich?
  • Sind die Daten aus Shop, Marktplatz, ERP und Zahlungsdienstleistern vollständig und korrekt?

Denn nicht jeder EU-Umsatz ist automatisch ein OSS-Umsatz.

Was ist die 10.000-Euro-Grenze beim OSS?

Für bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden und bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte B2C-Dienstleistungen gilt eine EU-weite Umsatzgrenze von 10.000 Euro netto. Sie wird für das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr betrachtet.

Bis zu dieser Grenze kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Umsatzsteuer des Mitgliedstaates gelten, in dem der Unternehmer ansässig ist. 

Wird die Grenze überschritten, gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip:
Die Umsatzsteuer ist dort zu versteuern, wo der Kunde ansässig ist bzw. die Lieferung endet.

Die 10.000-Euro-Grenze wird häufig noch als „Lieferschwelle“ bezeichnet. Seit 2021 gibt es jedoch keine unterschiedlichen Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten mehr, sondern eine einheitliche EU-weite Umsatzgrenze.

Die 10.000 Euro sind keine zwingende OSS-Teilnahmegrenze!

Wichtig: Das OSS-Verfahren ist grundsätzlich freiwillig. Es ermöglicht Unternehmen, bestimmte Umsätze, bei denen Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten anfällt, zentral über das OSS-Verfahren zu melden und die Steuer zentral abzuführen.


Für welche Onlinehändler ist OSS relevant?

Das OSS-Verfahren kommt insbesondere für Onlinehändler infrage, die Waren grenzüberschreitend an Privatkunden in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen. Dazu gehören beispielsweise Händler mit:

  • D2C Unternehmen eigenem Onlineshop wie Shopify
  • Verkauf über Amazon und andere Marktplätze
  • mehreren Vertriebskanälen (Multichannel)
  • grenzüberschreitendem Versand innerhalb der EU

Auch bestimmte grenzüberschreitende B2C-Dienstleistungen können über OSS erklärt werden.

Was ist der Unterschied zwischen OSS und IOSS?

OSS und IOSS (Import-One-Stop-Shop) betreffen unterschiedliche Warenströme.

 OSS (Union-OSS)IOSS (Import-One-Stop-Shop)
Typischer AnwendungsfallInnergemeinschaftliche B2C-FernverkäufeB2C-Fernverkäufe von Waren aus Drittländern
WarenstandortWare befindet sich bereits in der EUWare wird aus einem Drittland in die EU eingeführt
Typisches BeispielVersand aus deutschem Lager an Privatkunden in FrankreichVersand aus China direkt an Privatkunden in Deutschland
WertgrenzeKeine allgemeine Wertgrenze für die WareGrundsätzlich bis 150 Euro je Sendung
VerfahrenUnion-OSSImport-OSS

Für Onlinehändler mit unterschiedlichen Lieferketten können OSS und IOSS parallel relevant sein. Entscheidend ist deshalb, welchen Warenweg ein konkreter Verkauf tatsächlich nimmt.


Unsere OSS-Leistungen für Onlinehändler

OSS-Registrierung

Wir unterstützen Sie bei der Registrierung für das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen. Dabei betrachten wir nicht nur die Registrierung selbst, sondern auch Ihre konkrete E-Commerce-Struktur und die relevanten Waren- und Zahlungsströme.

✔ OSS-Meldungen 

Wir unterstützen Sie bei der laufenden Aufbereitung und Abgabe der OSS-Meldungen. Dabei werden die relevanten Umsätze den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten und den dort geltenden Umsatzsteuersätzen zugeordnet. Die OSS-Meldung erfolgt grundsätzlich quartalsweise; Meldung und Zahlung sind bis zum Ende des Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals vorzunehmen.

✔Prüfung der OSS-Datenbasis 

Eine korrekte OSS-Meldung beginnt nicht mit dem Formular. Entscheidend ist, ob die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle richtig erfasst und umsatzsteuerlich eingeordnet wurden. Wir prüfen unter anderem Lieferländer, Umsatzsteuersätze, Warenbewegungen, Retouren und Gutschriften, Marktplatz-, Shop- und Zahlungsdaten sowie die Zuordnung der Umsätze zur jeweiligen Umsatzsteuerpflicht.

Umsatzsteuerliche Einordnung 

Wir prüfen Geschäftsvorfälle nicht nur nach dem Zielland, sondern nach ihrer tatsächlichen umsatzsteuerlichen Behandlung. Denn: Nicht jeder EU-Umsatz ist ein OSS-Umsatz. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Fernverkäufen, lokalen Lieferungen, innergemeinschaftlichen Verbringungen und anderen Geschäftsvorfällen.

✔ OSS und Amazon PAN-EU 

Wir betrachten OSS gemeinsam mit Ihren Warenbewegungen, Lagerstandorten und ausländischen VAT-Pflichten.

✔ OSS und Multichannel-E-Commerce 

Ob Amazon, Shopify oder weitere Marktplätze und Shopsysteme: Wir betrachten Ihre gesamte E-Commerce-Struktur und nicht nur einen einzelnen Verkaufskanal.

✔Laufende OSS-Compliance 

OSS ist kein einmaliges Thema. Bei wachsenden Onlinehändlern verändern sich Verkaufskanäle, Lagerstandorte, Länder, Produkte und Geschäftsmodelle. Wir begleiten Ihre umsatzsteuerliche Compliance deshalb laufend und prüfen, ob die bisherige OSS-Struktur noch zu Ihrem Geschäftsmodell passt.

 

Welche Umsätze können im Union-OSS gemeldet werden?

Ein zentraler Anwendungsfall sind innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren an Privatkunden.

Beispiel: Ein deutscher Onlinehändler versendet eine Bestellung aus seinem deutschen Lager an einen Privatkunden in Frankreich. Bei Anwendung des Bestimmungslandprinzips ist die französische Umsatzsteuer relevant. Nutzt der Händler das OSS-Verfahren, kann er diesen Umsatz über seine deutsche OSS-Meldung erklären und die französische Umsatzsteuer zentral abführen. Die OSS-Meldung enthält die relevanten Umsätze nach dem jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Welche Umsätze gehören nicht in die OSS-Meldung?

Nicht jeder Umsatz an einen Kunden im EU-Ausland kann über OSS gemeldet werden. Besonders wichtig sind unter anderem:

  • lokale Lieferungen aus einem ausländischen Lager
  • innergemeinschaftliche Verbringungen
  • B2B-Lieferungen
  • bestimmte inländische Lieferungen
  • bestimmte Dienstleistungen
  • Geschäftsvorfälle, die einer lokalen Umsatzsteuererklärung zuzuordnen sind
  • Einfuhr-Fernverkäufe, für die IOSS relevant sein kann

Auch bei Marktplatzgeschäften ist zu prüfen, ob der Marktplatz selbst als sogenannter „deemed supplier“ behandelt wird und damit umsatzsteuerlich so behandelt wird, als hätte er die Ware selbst geliefert.

Die korrekte Abgrenzung ist einer der wichtigsten Punkte der OSS-Compliance.



Ersetzt OSS eine ausländische Umsatzsteuerregistrierung?

Nein, nicht automatisch. Das OSS-Verfahren kann bestimmte Umsatzsteuerpflichten bei grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufen vereinfachen. Es ersetzt aber nicht automatisch jede ausländische VAT-Registrierung. Eine ausländische VAT-Registrierung kann trotzdem erforderlich sein, wenn beispielsweise Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelagert werden. Dann können dort unabhängig vom OSS-Verfahren weitere umsatzsteuerliche Pflichten entstehen.

Beispiel: Amazon PAN-EU

Ein Händler verkauft über Amazon in mehrere EU-Länder. Amazon lagert Waren im Rahmen des PAN-EU-Programms in verschiedenen europäischen Ländern. Dadurch können neben grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufen auch entstehen:

  • lokale Lieferungen aus ausländischen Lagerstandorten
  • innergemeinschaftliche Warenbewegungen
  • ausländische Registrierungspflichten
  • lokale Umsatzsteuererklärungen

Diese Vorgänge können unterschiedliche ausländische VAT-Pflichten auslösen und nicht pauschal über OSS gemeldet werden.
OSS und Amazon PAN-EU müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden. 



Was müssen Amazon-Händler besonders beim OSS beachten?

Bei Amazon-Händlern müssen die für OSS relevanten Umsätze aus den Amazon-Daten korrekt ermittelt und den jeweiligen EU-Ländern und Umsatzsteuersätzen zugeordnet werden.

Dabei sind insbesondere folgende Daten relevant:

  • Lieferland
  • Umsatz und Umsatzsteuersatz
  • Versandkosten
  • Retouren und Erstattungen
  • Gutschriften und Korrekturen

Nicht jede Amazon-Transaktion gehört in die OSS-Meldung.
Insbesondere bei FBA und PAN-EU müssen die verschiedenen Umsatzarten und Warenbewegungen korrekt abgegrenzt werden.

Eine korrekte OSS-Meldung setzt daher eine belastbare Auswertung der Amazon-Daten voraus.

Gerade bei Amazon können Fehler bei der Zuordnung von Umsätzen und Umsatzsteuer zu doppelten Umsatzsteuerzahlungen führen. 
doppelte Umsatzsteuerzahlungen



Was müssen Shopify-Händler beim OSS beachten?

Bei Shopify-Händlern müssen die relevanten EU-B2C-Umsätze für die OSS-Meldung korrekt ermittelt und nach Lieferland und Umsatzsteuersatz aufbereitet werden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 

  • Umsätze
  • Versandkosten
  • Retouren
  • Erstattungen 
  • Gutschriften 

Entscheidend ist auch hier die Abgrenzung:
Nicht jeder EU-Umsatz aus dem Shopify-Shop gehört automatisch in die OSS-Meldung.


Typische OSS-Fehler bei Onlinehändlern

„Wir verkaufen in die EU – also kommt alles in OSS."
Nein. Ob ein Umsatz über OSS gemeldet werden kann, hängt von der konkreten Transaktion und insbesondere von Warenbewegung, Lieferort und Kundentyp ab.

„Mit OSS brauchen wir keine ausländischen VAT-Nummern."
Ebenfalls nicht generell. Wer beispielsweise Waren in anderen EU-Ländern lagert, kann dort unabhängig vom OSS-Verfahren umsatzsteuerliche Registrierungspflichten haben.

„Unser Shop kennt das richtige Zielland, also stimmt die OSS-Meldung."
Auch das reicht nicht zwingend. Für eine korrekte Meldung müssen die steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle vollständig und richtig klassifiziert sein.

„OSS ist nur eine Meldung pro Quartal."
Die Meldung ist zwar zentral. Die Vorbereitung dahinter kann jedoch komplex sein: Umsätze müssen richtig abgegrenzt, Ländern und Steuersätzen zugeordnet und mit den übrigen Daten abgestimmt werden.

„Wenn die OSS-Meldung abgegeben ist, ist das Thema erledigt."
Nicht unbedingt. Auch die fristgerechte Zahlung der gemeldeten Umsatzsteuer ist erforderlich. Bei anhaltender Nichtbefolgung der OSS-Pflichten kann der Ausschluss aus dem Verfahren drohen – dann gilt grundsätzlich eine zweijährige Sperrfrist für die Nutzung der OSS-Verfahren.



OSS-Compliance für wachsende E-Commerce-Unternehmen

Je größer ein Onlinehandel wird, desto mehr Verkaufskanäle, Länder, Warenbewegungen und Transaktionen kommen zusammen. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich Fehler in der OSS-Datenbasis einschleichen.

Besonders anspruchsvoll wird die Umsatzsteuer-Compliance bei Strukturen wie:
Amazon PAN-EU + eigener Shop + mehrere Marktplätze + ausländische Lager + mehrere EU-Länder

Hier reicht eine isolierte Betrachtung der OSS-Meldung nicht mehr aus. Entscheidend ist, dass Umsätze, Warenbewegungen, Lagerstandorte und Verkaufskanäle umsatzsteuerlich aufeinander abgestimmt sind.

Dabei kann der VATpilot von GTK Kröger als VAT-Lösung für die automatisierte Umsatzsteuer-Compliance im E-Commerce eingesetzt werden. Die Plattform bündelt und verarbeitet umsatzsteuerrelevante Daten aus verschiedenen Verkaufskanälen und unterstützt damit die laufende Prüfung und Aufbereitung der Datenbasis für die Umsatzsteuer-Compliance.


Warum OSS Steuerberatung von GTK Kröger?

GTK Kröger ist auf die steuerliche Beratung von E-Commerce Unternehmen und Onlinehändlern spezialisiert. Wir kennen die Besonderheiten von internationalen Warenbewegungen, OSS, ausländischen VAT-Registrierungen, EU-Umsatzsteuer, Amazon FBA und PAN-EU, Shopify, Marktplätzen, Multichannel-Vertrieb und Payment-Anbietern.

OSS ist für uns kein isoliertes Umsatzsteuerthema. 

Wir betrachten die gesamte Prozesskette:

Shop → Marktplatz → Warenbewegung → Lager → Payment → Buchhaltung → Umsatzsteuer → OSS

Dadurch lassen sich die steuerlichen Sachverhalte dort beurteilen, wo sie entstehen.

Beratung und Compliance aus einer Hand Eine korrekte OSS-Meldung beginnt nicht erst beim Ausfüllen der Meldung. Entscheidend ist, dass die Geschäftsvorfälle vorher richtig beurteilt und die relevanten Daten korrekt erfasst werden. Deshalb verbinden wir steuerliche Beratung mit laufender Umsatzsteuer-Compliance.

OSS-Prozesskette:

Sie verkaufen bereits erfolgreich in mehrere EU-Länder?

Dann sollten Sie OSS nicht nur als Meldepflicht betrachten. Entscheidend ist, ob Ihre gesamte Umsatzsteuer- und E-Commerce-Struktur korrekt aufgesetzt ist.

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen:

  • welche Umsätze über OSS laufen,
  • welche Umsätze lokal zu versteuern sind,
  • wo zusätzliche VAT-Pflichten bestehen,
  • wie Warenbewegungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind und
  • wie Ihre laufende OSS-Compliance organisiert werden kann.

Jetzt Angebot anfragen


 

Häufige Fragen zum OSS-Verfahren

OSS steht für One-Stop-Shop. Das Verfahren ermöglicht die zentrale Erklärung und Zahlung bestimmter grenzüberschreitender B2C-Umsätze innerhalb der EU.

Nein. OSS ist grundsätzlich ein freiwilliges Sonderverfahren. Wenn die Umsatzsteuer jedoch im Bestimmungsland geschuldet wird und das Unternehmen OSS nicht nutzt, können je nach Sachverhalt Registrierungs- und Erklärungspflichten in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten entstehen.

Für bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte B2C-Dienstleistungen gilt eine EU-weite Schwelle von 10.000 Euro netto. Für die konkrete Beurteilung müssen unter anderem Sitz, Niederlassungen und die Art der Umsätze berücksichtigt werden.

Nein. Welche Umsätze über OSS gemeldet werden können, hängt von der Art des Umsatzes, dem Kunden, dem Warenweg und weiteren umsatzsteuerlichen Voraussetzungen ab.

OSS (One-Stop-Shop) ist das übergeordnete Verfahren zur zentralen Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer bei bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen in der EU. Es umfasst drei Regelungen:

  • Union-OSS: Für EU-Unternehmen, die Waren oder bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in andere EU-Länder verkaufen bzw. erbringen.
  • Nicht-Union-OSS: Für Unternehmen ohne Sitz in der EU, die bestimmte Dienstleistungen an EU-Privatkunden erbringen.
  • IOSS (Import-One-Stop-Shop): Für Fernverkäufe von Waren aus Drittländern an EU-Privatkunden, wenn der Sachwert der Sendung höchstens 150 € beträgt.

Kurz gesagt: Union-OSS ist eine Regelung innerhalb des OSS-Verfahrens und für viele in der EU ansässige Onlinehändler die relevante OSS-Regelung.

Ja. OSS und PAN-EU betreffen jedoch unterschiedliche umsatzsteuerliche Sachverhalte und müssen entsprechend getrennt beurteilt werden.

Die Meldung im Union-OSS erfolgt quartalsweise. Meldung und Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer müssen grundsätzlich bis zum Ende des Folgemonats erfolgen: 1. Quartal → 30. April, 2. Quartal → 31. Juli, 3. Quartal → 31. Oktober, 4. Quartal → 31. Januar des Folgejahres.

Bei anhaltenden Verstößen gegen die OSS-Pflichten kann der Unternehmer aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss wegen anhaltender Nichtbefolgung der Regeln gilt grundsätzlich eine zweijährige Sperrfrist, während der die OSS-Verfahren nicht genutzt werden können.

Ja. GTK Kröger unterstützt Onlinehändler bei der OSS-Registrierung sowie bei der laufenden Aufbereitung und Abgabe der OSS-Meldungen.