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Neue Paketsteuer in Österreich ab dem 1. Oktober 2026
Ab 1. Oktober 2026 erhebt Österreich eine Paketsteuer von 2 Euro. Betroffen sind grundsätzlich Versandhändler mit mehr als 100 Millionen Euro inländischem Versandhandelsumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Für Verkäufe über elektronische Marktplätze gelten besondere Regeln.
Was Onlinehändler über die neue Steuer in Östereich wissen müssen
Die neue Paketsteuer betrifft damit nicht automatisch jeden Onlinehändler, der nach Österreich verkauft. Relevant sind insbesondere die Umsatzschwelle, die Behandlung von Marktplätzen, der Zeitpunkt der Steuerentstehung sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Meldungen.
Österreichische Paketsteuer: Das Wichtigste auf einen Blick
| Regelung | Was gilt ab 1. Oktober 2026? |
|---|---|
| Höhe | 2 € pro zugestelltem Paket |
| Alternative | 2 € pro Bestellung |
| Umsatzschwelle | Mehr als 100 Mio. € inländischer Versandhandelsumsatz im Vorjahr |
| Betroffene Umsätze | Grundsätzlich bestimmte B2C-Versandhandelsumsätze |
| Marktplätze | Besondere Zurechnungsregel für elektronische Schnittstellen |
| Steuerentstehung | Grundsätzlich bei Annahme der Zahlung |
| Meldung | Vierteljährlich über FinanzOnline |
| Aufbewahrung | Grundsätzlich 7 Jahre |
Quelle: Österreichisches Bundesministerium für Finanzen und Paketsteuergesetz.
Was ist die österreichische Paketsteuer?
Mit dem österreichischen Paketsteuergesetz (PakStG) wird ab dem 1. Oktober 2026 eine eigenständige Steuer auf bestimmte Paketzustellungen eingeführt.
Die Steuer beträgt grundsätzlich 2 Euro pro zugestelltem Paket. Alternativ kann ein Versandhändler die Steuer mit 2 Euro pro Bestellung berechnen. Die gewählte Berechnungsmethode gilt für den jeweiligen Erklärungszeitraum.
Die Paketsteuer ist keine zusätzliche Umsatzsteuer, sondern eine eigenständige Abgabe mit eigenen Voraussetzungen, Aufzeichnungs- und Meldepflichten.
Wer muss die Paketsteuer zahlen?
Nicht jeder Onlinehändler mit Österreich-Geschäft ist betroffen.
Grundsätzlich gilt die Steuerpflicht für Versandhändler, deren inländische Versandhandelsumsätze (Zustellungen im österreichischen Bundesgebiet) im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen haben.
Für diese Grenze ist nicht einfach der gesamte Unternehmensumsatz relevant. Entscheidend sind die gesetzlich definierten inländischen Versandhandelsumsätze.
Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs können unter die Regelung fallen. Die Ansässigkeit des Versandhändlers ist für die grundsätzliche Steuerpflicht nicht ausschlaggebend.
Nur inländischer Versandhandelsumsatz oberhalb von 100 Mio. € löst grundsätzlich die Paketsteuerpflicht aus.
Ein deutscher Onlinehändler erzielt im maßgeblichen Wirtschaftsjahr 150 Millionen Euro österreichischen Versandhandelsumsatz. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann er ab Oktober 2026 paketsteuerpflichtig sein.
Ein Händler mit 20 Millionen Euro relevantem Österreich-Umsatz unterschreitet die gesetzliche Schwelle und ist deshalb grundsätzlich nicht selbst Steuerschuldner.
Welche Verkäufe sind betroffen?
Die Paketsteuer knüpft an bestimmte Versandhandelsumsätze an.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere B2C-Versandhandelsumsätze, bei denen Waren aufgrund eines Fernabsatzvertrags an Kunden in Österreich versendet oder befördert werden.
Klassische B2B-Lieferungen fallen grundsätzlich nicht unter die Paketsteuer. Für die Einordnung sind die jeweiligen umsatzsteuerlichen Kriterien entscheidend.
Auch grenzüberschreitende Geschäfte können erfasst werden. Ein deutscher Händler kann daher grundsätzlich betroffen sein, obwohl sich sein Unternehmen und gegebenenfalls auch das Warenlager außerhalb Österreichs befinden.
Was gilt bei Click & Collect?
Bei einer Onlinebestellung mit anschließender Abholung im Geschäft liegt grundsätzlich kein entsprechender Versandhandelsumsatz für die Paketsteuer vor.
Auch eine im stationären Geschäft abgeschlossene Bestellung, die anschließend an den Kunden versendet wird, fällt nach den Informationen des österreichischen Finanzministeriums nicht unter die Paketsteuer, weil kein Fernabsatzvertrag vorliegt.
Was gilt für Amazon, eBay und andere Marktplätze?
Für den E-Commerce besonders relevant ist die Plattformfiktion.
Wird ein Versandhandelsumsatz über eine elektronische Schnittstelle wie einen Online-Marktplatz vermittelt, kann dieser Umsatz für Zwecke der Paketsteuer dem Betreiber der Plattform zugerechnet werden.
Damit kann ein Händler selbst unter der 100-Millionen-Euro-Schwelle liegen, während der Marktplatz aufgrund seiner eigenen Umsätze die Voraussetzungen für die Paketsteuer erfüllt.
Plattformfiktion: Über Marktplätze vermittelte Umsätze können dem Plattformbetreiber zugerechnet werden.
Für Marketplace-Seller ist deshalb entscheidend zu klären, wer den jeweiligen Umsatz für Zwecke der Paketsteuer versteuert und wie der Marktplatz die neue Abgabe abbildet. Das kann insbesondere für Händler mit hohen Österreich-Umsätzen über große Plattformen relevant werden.
Wann entsteht die Paketsteuer?
Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung:
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich bei Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz – nicht erst bei der Zustellung des Pakets.
Ein Kunde bestellt am 25. September 2026. Die maßgebliche Zahlung wird an diesem Tag angenommen. Das Paket wird am 3. Oktober zugestellt.
Die Paketsteuer entsteht in diesem Fall nicht, weil die Steuerschuld bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden ist.
Maßgeblich ist die Zahlungsannahme am 25.09. – vor Inkrafttreten. Die Paketsteuer entsteht hier trotz Zustellung nach dem 1.10. nicht.
Umgekehrt kann bei einer Bestellung Ende September die Paketsteuer relevant werden, wenn die maßgebliche Zahlung erst nach dem 30. September angenommen wird.
Für die steuerliche Zuordnung reicht es deshalb nicht, nur die Versand- oder Zustelldaten zu betrachten.
Maßgeblich ist, dass die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2026 entsteht, daher fällt diese Zustellung nicht unter die Paketsteuer.
Wie wird die Paketsteuer berechnet?
Es gibt grundsätzlich zwei Berechnungsmöglichkeiten:
Berechnung pro Paket
Bei der Berechnung pro Paket fallen 2 Euro für jedes steuerpflichtige zugestellte Paket an.
Beispiel: Eine Bestellung wird in zwei Paketen verschickt. 2 Pakete × 2 € = 4 € Paketsteuer.
Berechnung pro Bestellung
Alternativ kann die Steuer mit 2 Euro pro Bestellung berechnet werden.
Bei derselben Bestellung mit zwei Paketen wären es dann: 1 Bestellung × 2 € = 2 € Paketsteuer.
Gleiche Bestellung, gleiche Pakete – je nach gewählter Berechnungsmethode fällt eine unterschiedliche Paketsteuer an.
Die Wahl der Berechnungsmethode kann deshalb je nach Versand- und Bestellstruktur des Unternehmens relevant sein.
Was gilt bei Retouren?
Eine Retoure führt nicht automatisch zur Rückerstattung der Paketsteuer.
Wurde ein Paket bereits erfolgreich zugestellt und anschließend vom Kunden zurückgesendet, bleibt die entstandene Steuerschuld grundsätzlich bestehen.
Anders kann es bei einer nicht erfolgten Zustellung sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine entsprechende Berichtigung möglich sein.
Für Händler mit hohen Retourenquoten sollte dieser Unterschied bei der Prozessgestaltung berücksichtigt werden.
Wie wird die Paketsteuer gemeldet?
Die Paketsteuer wird als Selbstbemessungsabgabe vierteljährlich über FinanzOnline erklärt und abgeführt.
Die Erklärung ist grundsätzlich bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats nach dem jeweiligen Quartal einzureichen. Damit ergeben sich grundsätzlich folgende Termine:
| Quartal | Meldefrist |
|---|---|
| 1. Quartal | 30. April |
| 2. Quartal | 31. Juli |
| 3. Quartal | 31. Oktober |
| 4. Quartal | 31. Januar |
Für die Zuordnung zum Erklärungszeitraum ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich.
Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Versandhändler müssen Aufzeichnungen führen, die für die Feststellung und Überprüfung der Paketsteuer erforderlich sind.
Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren und müssen auf Aufforderung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Damit wird die Paketsteuer auch zu einem Daten- und Prozessthema. Unternehmen sollten nachvollziehbar abbilden können:
- welche Umsätze unter die Regelung fallen,
- wann die maßgebliche Zahlung angenommen wurde,
- welche Bestellung bzw. welches Paket betroffen ist,
- welche Berechnungsmethode verwendet wird,
- ob eine Zustellung erfolgt ist,
- und wie Korrekturen behandelt werden.
Was sollten Onlinehändler jetzt prüfen?
Für Unternehmen mit größeren Österreich-Umsätzen empfiehlt sich eine Prüfung der eigenen E-Commerce- und Steuerprozesse.
Fazit
Die österreichische Paketsteuer betrifft nicht pauschal jeden Onlinehändler mit Österreich-Geschäft. Entscheidend sind vor allem die gesetzliche Umsatzschwelle und die konkrete Einordnung der Versandhandelsumsätze.
Für größere E-Commerce Unternehmen und Marktplätze sind darüber hinaus die Plattformfiktion, der Zeitpunkt der Zahlungsannahme, die Berechnung pro Paket oder Bestellung sowie die Dokumentationspflichten relevant.
Wer die Voraussetzungen erfüllt oder über einen großen Marktplatz nach Österreich verkauft, sollte die Auswirkungen der neuen Regelung vor dem 1. Oktober 2026 prüfen und die notwendigen Daten- und Steuerprozesse vorbereiten.
Stand: September 2026. Die Darstellung gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung. Maßgeblich sind das österreichische Paketsteuergesetz sowie die aktuellen Informationen des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen.
FAQ zur österreichischen Paketsteuer 2026
Die neue Steuer für Pakete in Österreich tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft
Nein. Grundsätzlich ist die gesetzliche Umsatzschwelle von mehr als 100 Millionen Euro inländischem Versandhandelsumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu beachten. Für Verkäufe über elektronische Schnittstellen gelten zusätzliche Regeln.
Ja, grundsätzlich kann auch ein deutscher Versandhändler betroffen sein. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, nicht allein der Unternehmenssitz.
Die Steuerschuld entsteht bereits bei Annahme der Zahlung im Online-Shop, nicht erst bei der physischen Zustellung des Pakets
Nein, eine erfolgreiche Zustellung und anschließende Retoure beseitigen die entstandene Steuerschuld grundsätzlich nicht.
Die österreichische Paketsteuer wird vierteljährlich über FinanzOnline erklärt und abgeführt.