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Amazon FBA Commingling eingestellt

Umsatzsteuer E-Commerce aufgepasst: Amazon beendet offenbar Commingling.

 

Das Ende von Amazon FBA Commingling und die Auswirkungen auf E-Commerce Händler

Was sich auf der Amazon Accelerate 2025 andeutete, scheint nun Realität zu werden: Amazon hat offenbar die Commingling-Transaktionen eingestellt – also die gemeinsame Lagerung identischer Produkte verschiedener Händler.

Amazon VAT-Reports seit September 2025 ohne Commingling

Seit dem 09.09.2025 fehlen in den Amazon-VAT-Reports sämtliche Commingling-Daten. Eine offizielle Bestätigung von Amazon steht zwar noch aus, doch die Indizien sprechen eine klare Sprache: Die physische Vermischung von Beständen dürfte beendet sein.

Für E-Commerce Unternehmen ist das mehr als eine operative Anpassung – es ist ein steuerlich relevanter Wendepunkt mit direkter Wirkung auf die E-Commerce-Umsatzsteuer-Compliance:

Vorteile der Beendigung von Commingling für Amazonhändler:

  • Mehr Transparenz in der Warenbewegung
  • Weniger Risiko durch vermischte Bestände
  • Klarere steuerliche Zuordnung der Verkäufe
  • Vereinfachte Prozesse in der E-Commerce-Umsatzsteuer-Compliance

Warum beendet Amazon Commingling?

Amazon reagiert damit offenbar auf langjährige Kritik von Marken und Händlern und schafft die Basis für sauberere Prozesse, belastbarere Daten und effizientere steuerliche Abläufe.

Für CFOs, COOs und Steuerverantwortliche heißt das:
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, steuerliche Prozesse und Reporting-Strukturen auf die neue Realität vorzubereiten.

Wir beobachten die Entwicklung genau – und zeigen, welche steuerlichen Chancen und Herausforderungen sich daraus ergeben.

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Commingling stand seit Jahren in der Kritik, weil sich gefälschte, abgelaufene oder qualitativ mangelhafte Produkte mit Originalware vermischen konnten.

Amazon reagiert mit der Abschaffung auf Markenbeschwerden, Fälschungsrisiken und den Wunsch nach besserer Rückverfolgbarkeit sowie mehr Vertrauen im Marktplatz.

Amazon stellt das umstrittene Commingling bis Ende 2025 ein, wobei die Umstellung bereits begonnen hat. In vielen VAT-Reports fehlen seit September 2025 bereits die bisherigen Commingling-Transaktionen, was bereits auf ein faktisches Auslaufen des Modells hindeutete.

Auf der Accelerate-Konferenz hat Amazon angekündigt, das Commingling-Programm schrittweise einzustellen und bis Ende 2025 vollständig zu beenden.​

Ja, da Commingling-Transaktionen in den VAT-Reports entfallen, sollten Händler ihre Prozesse und Auswertungen auf die neuen, „sauberen“ Waren- und Umsatzströme anpassen. Steuerverantwortliche, CFOs und Berater müssen  Auswertungslogik, Kontenrahmen und interne Kontrollsysteme auf das Ende von Commingling ausrichten.

  • Das Ende von Commingling schafft mehr Transparenz: Bestände werden nicht mehr gemischt, sondern eindeutig einem Verkäufer zugeordnet, was die Nachverfolgung von Ware erleichtert. 
  • Für FBA-Verkäufer bedeutet das in der Praxis: höhere Anforderungen an Etikettierung, präzisere Bestandsführung und ggf. mehr Vorbereitungsaufwand beim Einsenden der Ware.
  • Vorteile liegen vor allem in einer klareren Zuordnung von Retouren, Reklamationen und Haftungsfragen, da kein gemeinsamer Bestand mehr als Referenz herangezogen wird.

  • Die Steuerpflichten im Bestimmungsland bleiben bestehen (OSS oder lokale Registrierung), allerdings ändert sich die Art der Abwicklung und Zuordnung. Das Ende von Commingling führt jedoch zu einer klareren Zuordnung von Warenbewegungen und Umsätzen, wodurch die umsatzsteuerliche Behandlung transparenter und nachvollziehbarer wird.. Innergemeinschaftliche B2C-Fernverkäufe bleiben weiterhin im jeweiligen Bestimmungsland steuerpflichtig und sind entweder über den One-Stop-Shop (OSS) oder über eine lokale umsatzsteuerliche Registrierung zu erklären.
  • Durch die eindeutige Zuordnung von Warenbewegungen zu einzelnen Unternehmen entfallen künstlich erzeugte Buchungen oder Marktbewegungen, die zuvor zu komplizierten Umsatzsteuervorgängen führten. Das vereinfacht das Reporting in Bezug auf grenzüberschreitende Verkäufe.
  • Für OSS-Nutzer bedeutet das: weiterhin quartalsweise OSS‑Meldungen im Ursprungs- bzw. Bestimmungsland, aber mit klareren, nachvollziehbaren Transaktionsdaten. 
    Lokale Registrierungen bleiben erforderlich, wenn OSS nicht genutzt wird oder besondere Sachverhalte vorliegen.