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Transparenzgebot & AGB im E-Commerce

BGH‑Urteil bestätigt eine klare Linie zur AGB-Klausel und sendet damit ein deutliches Signal Richtung Unternehmenspraxis. Was E-Commerce Unternehmen jetzt beachten müssen:


BGH kippt AGB-Link in Post und E-Mail

Warum ist das Urteil für Onlinehändler und E-Commerce Unternehmen wichtig?

Weil Verträge oft nicht nur über den Onlineshop, sondern auch per E-Mail oder Post abgeschlossen werden. Und genau dort nutzen einige Unternehmen den bloßen AGB-Link, was nach dem neuen BGH-Urteil rechtlich nicht mehr ausreicht.

Mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein deutliches Signal Richtung Unternehmenspraxis gesendet:
Eine AGB-Klausel, die lediglich auf im Internet abrufbare Geschäftsbedingungen verweist, ohne diese dem Vertrag beizufügen, ist unwirksam.

RICHTIG:
Im klassischen E-Commerce (Shopsysteme wie Shopify, Shopware, WooCommerce etc.) ist es üblich, dass AGB über einen Link im Checkout eingebunden werden. Und das ist auch völlig rechtssicher, solange die Checkbox vorhanden ist und die AGB per Klick speicherbar sind.

Das heißt, viele klassische Onlinehändler sind mit ihren Shopprozessen nicht direkt betroffen, weil sie ihre AGB schon über die Website einbinden.

FALSCH:
Was unwirksam ist (laut BGH-Urteil), ist der bloße Verweis auf eine Website in einem anderen Medium (z. B. in einem Brief, Fax, PDF-Angebot oder Vertrag), ohne die AGB beizulegen. Sobald zusätzlich Verträge, Angebote oder Bestellungen außerhalb des Shops laufen (z. B. über Mail, Post, B2B-Verträge, Kooperationsvereinbarungen), nutzen manche Händler und SaaS-Anbieter tatsächlich den Verweis auf die AGB auf ihrer Internetseite. Dort liegt das Problem.

Worum ging’s konkret?

Ein Telekommunikationsanbieter verschickte Vertragsangebote per Post. Statt die AGB beizulegen, enthielt das Schreiben nur den Hinweis:

„Es gelten unsere AGB unter www....“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte mit Erfolg.

Was sagt der BGH?

Der Verweis allein auf eine Website verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Grund:

  • Medienbruch: Vertrag per Brief – AGB nur online → für Verbraucher unzumutbar
  • Unklarheit: Welche AGB-Fassung gilt eigentlich?
  • Einseitige Änderung möglich: Der Anbieter kann AGB online jederzeit ändern – ohne Kontrolle durch den Verbraucher

Ergebnis: Die Klausel ist unwirksam, die AGB werden nicht Vertragsbestandteil.

Was bedeutet das für die Praxis (speziell im Onlinehandel)?

Auch wenn im E-Commerce meist alles digital läuft, kommen Medienbrüche vor, z. B. wenn Vertragsangebote, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen postalisch zugestellt werden, während die AGB nur verlinkt sind.

Unternehmerpflichten laut Transparenzgebot:

  • AGB vollstädig beifügen (physisch oder als PDF)
  • Klar kennzeichnen, welche Version Vertragsbestandteil wird
  • Keine Änderungen „hintenherum“ über stillschweigende Aktualisierungen
  • Verbraucherfreundliche Formulierungen wählen

Praxistipp für Steuerberater mit E-Commerce Mandanten

Prüfen Sie Vertragsunterlagen Ihrer Mandanten, insbesondere:

  • Angebots- & Auftragsformulare
  • Serviceverträge (z. B. Wartung, SaaS, Dropshipping-Partnerschaften)
  • Zahlungsbedingungen und Vertragsverlängerungsklauseln

Faustregel:
Was Vertragsbestandteil werden soll, muss transparent, zugänglich und eindeutig identifizierbar sein. Sonst ist die Klausel schnell unwirksam.


E-Commerce Unternehmen sollten ihre Verträge jetzt anpassen

Einfach nur auf eine Website zu verweisen reicht nicht mehr. Verträge brauchen greifbare, konkret einbezogene AGB. Wer das ignoriert, riskiert Abmahnungen, unwirksame Vertragsbedingungen und unnötige Rechtsstreits.