Gesetzesreform zur Umsatzsteuer im E-Commerce Bereich

Umsatzsteuerreform für Onlinehändler: Wann kommt der One-Stop-Shop für EU-Länder?

von Dr. Sabine Cziborra und Jan Vahrenkamp

Die geplante Gesetzesreform zur Umsatzsteuer im E-Commerce Bereich kommt, die Frage ist jedoch wann. Auf EU Ebene sind die Neuregelungen für Onlinehändler längst beschlossene Sache. Nur die Umsetzung in nationales Recht lässt auf sich warten. Kürzlich wurde die Frist aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 01.07.2021 verlängert. Ob es bei diesem Datum als finale Frist bleibt, ist ungewiss. Deutschland und einige andere Länder drängen darauf, die Umsetzung aufgrund technischer Schwierigkeiten weiter nach hinten zu schieben.

Derzeit gelten für Lieferungen in das EU Ausland für jedes Land andere Lieferschwellen. Sie liegen zwischen 35.000 EUR und 100.000 EUR. Bei Überschreiten der Lieferschwellen muss sich der Online Händler im jeweiligen EU Land für Umsatzsteuerzwecke registrieren. Seine Lieferungen an Nicht-Unternehmer unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Steuerpflicht im jeweiligen Bestimmungsland. Das aktuell gültige Verfahren erfordert ein fortlaufendes Monitoring der Lieferschwellen und erheblichen Compliance Aufwand zur Erfüllung aller steuerlicher Pflichten in den EU-Ländern.

Welche Änderungen wird es geben?

Mit Umsetzung des E-Commerce Reformpakets soll es nur noch eine Lieferschwelle für Fernverkäufe in der EU von insgesamt 10.000 EUR geben. Damit wird bereits ein kleiner Unternehmer, der grenzüberschreitenden Internethandel betreibt, schnell in nahezu jedem EU-Land steuerpflichtig.

Erleichterung soll die Einführung eines One-Stop-Shop (OSS) Verfahrens bringen. Im Heimatland des Unternehmers sollen über dieses OSS Verfahren alle Verkäufe an private Endverbraucher ins EU-Ausland (sog. Fernverkäufe) zentral gemeldet werden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtig sind. Insoweit entfällt die Registrierungspflicht im EU-Ausland.

Auf den ersten Blick eine gute Idee, die tatsächlich Vereinfachung verspricht. Für Unternehmer, die den grenzüberschreitenden Versandhandel an Privatkunden aus einem Lager im eigenen Land betreiben, ist das auch der Fall.

ABER …

Lieferungen an Unternehmer sind von der Nutzung des One-Stop-Shops ausgenommen. Für den B2B-Bereich bleiben die bestehenden Verpflichtungen also gleich.

Auch wenn der grenzüberschreitende Versandhandel hauptsächlich an Nicht-Unternehmer erfolgt, kommt ein Händler hier in den B2B Bereich, wenn er grenzüberschreitende Fulfillment-Strukturen von z.B. Amazon nutzt. Warenbewegungen hin zu Lagern in einem anderen Mitgliedstaat gelten als innergemeinschaftliche Verbringungen und korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerbe. Grenzüberschreitende Warenverbringungen müssen seit dem 01.01.2020 gemeldet werden, um steuerfrei zu bleiben. Daher wird es weiterhin die steuerliche Registrierungspflicht im EU Ausland geben, solange Händler die Amazon FBA-Programme nutzen.

Es ist geplant, dass die grenzüberschreitenden Fernverkäufe zwingend für alle EU-Staaten einheitlich über den OSS gemeldet werden müssen oder der One-Stop-Shop gar nicht genutzt werden kann. Der Compliance Aufwand von Amazon-Händlern wird also erheblich zunehmen, da ggf. weitere Registrierungen im Ausland hinzukommen werden. Außerdem muss in den unternehmensinternen Prozessen eine strenge Trennung von Fernverkäufen mit Meldung über den OSS und allen sonstigen grenzüberschreitenden Transaktionen vorgenommen werden.

Konsequenzen

Der Compliance Aufwand von Amazon-Händlern wird also erheblich zunehmen, da ggf. weitere Registrierungen im Ausland hinzukommen werden. Außerdem muss in den unternehmensinternen Prozessen eine strenge Trennung von Fernverkäufen mit Meldung über den OSS und allen sonstigen grenzüberschreitenden Transaktionen vorgenommen werden. 

Verfasst von: Dr. Sabine Cziborra (Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin) und Jan Vahrenkamp (Dipl.-Finzanzwirt FH, Steuerberater) bei GTK Kröger